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   BSG, 04.11.1959 - 9 RV 862/56   

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BSG, 04.11.1959 - 9 RV 862/56 (https://dejure.org/1959,9157)
BSG, Entscheidung vom 04.11.1959 - 9 RV 862/56 (https://dejure.org/1959,9157)
BSG, Entscheidung vom 04. November 1959 - 9 RV 862/56 (https://dejure.org/1959,9157)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 03.11.1959 - 9 RV 758/56
    Auszug aus BSG, 04.11.1959 - 9 RV 862/56
    ein weiteres ärztliches Gutachten über den ursächlichen Zusammenhang von Amts wegen einzuholen beschließt, dem Antrag der Kläger nach 5 109 SGG stattzugeben haben° Es wird prüfen müssen9 ob es die Durchführung dieser Beweisaufnahme von der Vorlage eines Kostenvorschusses abhängig machen will oder nicht° Erst nach Abschluß der Beweisaufnahme oder für den Fall9 daß der Kläger einer etwaigen Vorschußauflage nicht nachkommt, vermag das LSG° erneut zur Sache zu entscheiden° Der erkennende Senat des LSGQ wird bei der künftigen Entscheidung auch zu beachten haben9 daß er mit Berufsrichtern besetzt sein muß9 die den im Urteil des BSG° vom 40 Februar 1959 (BSG° 9 S° 137) und im Urteil des erkennenden Senats vom 50 November 1959 (9 RV 758/56) aufgestellten Erfordernissen genügeno.
  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 15 SB 127/14

    Merkzeichen aG nur unter engen Voraussetzungen

    Denn ein Antrag gemäß § 109 SGG setzt voraus, dass der Antrag klar und unmissverständlich und mit dem - zumindest bestimmbaren - Namen des Arztes gestellt wird, eine lediglich unbestimmte Ankündigung eines Antrags gemäß § 109 SGG reicht nicht (vgl. BSG, Beschlüsse vom 23.10.1957, Az.: 4 RJ 142/57, und 04.11.1959, Az.: 9 RV 862/56).
  • LSG Hessen, 25.03.2014 - L 3 U 14/12

    Fachschule als berufsbildende Schule gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO (§ 2 Abs. 1

    Erforderlich hierzu sind zwar nicht die Bezeichnung mit Name und Anschrift, aber zumindest Angaben, um den Arzt bestimmen zu können (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 109 Rn. 4; in diesem Sinne BSG, Urteil vom 4. November 1959, 9 RV 862/56, juris, Rn. 13).
  • LSG Bayern, 13.07.2015 - L 15 SB 16/14

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Entscheidung zur Herabsetzung des GdB

    Denn ein Antrag gemäß § 109 SGG setzt voraus, dass der Antrag klar und unmissverständlich und mit dem - zumindest bestimmbaren - Namen des Arztes gestellt wird; eine lediglich unbestimmte Ankündigung eines Antrags gemäß § 109 SGG reicht nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 23.10.1957, Az.: 4 RJ 142/57, Urteil vom 04.11.1959, Az.: 9 RV 862/56).
  • LSG Bayern, 02.07.2019 - L 15 VJ 8/17

    Soziales Entschädigungsrecht: Erfordernis des Vollbeweises bei Geltendmachung

    Der Senat hat bereits am 11.09.2018 dem Kläger eine eher großzügige - das BSG hat eine Frist von sechs Wochen als unnötig lang angesehen (vgl. BSG, Beschluss vom 10.12.1958 - 4 RJ 143/58) - Frist zur Antragstellung (unter Benennung eines Arztes - ein Antrag gemäß § 109 SGG setzt voraus, dass der Antrag klar und unmissverständlich und mit dem zumindest bestimmbaren Namen des Arztes gestellt wird, eine lediglich unbestimmte Ankündigung eines Antrags gemäß § 109 SGG reicht nicht, vgl. BSG, Beschlüsse vom 23.10.1957 - 4 RJ 142/57 - und 04.11.1959 - 9 RV 862/56) gesetzt.
  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2013 - L 11 KR 1808/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachurteilsvoraussetzungen der ersten Instanz als

    Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es, wenn beantragt wird, den durch Name und Anschrift hinreichend bezeichneten Arzt über ein für die Entscheidung rechtserhebliches Beweisthema gutachtlich zu hören (BSG, 04.11.1959, 9 RV 862/56, SozR Nr. 26 zu § 109 SGG sowie 24.11.1965, 9 RV 416/65, juris).
  • SG Aachen, 01.03.2016 - S 12 SB 266/15

    Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 bei einer Erkrankung

    Es fehlt schon an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit des Antrags, da dieser auf die Anhörung eines bestimmten, jedenfalls bestimmbaren, Arztes gerichtet sein muss (so bereits BSG Urteil vom 04.11.1959 - 9 RV 862/56 = juris Rn. 13; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 109 Rn. 4;Kühl, in: Breit-kreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 109 Rn. 5).
  • LSG Bayern, 05.02.2013 - L 15 VK 9/11

    Antragsablehnung, Schädigungsfolge, Beschädigtenversorgung, Beweislastumkehr

    Denn ein ordnungsmäßiger Antrag liegt nur vor, wenn der Antragsteller die gutachtliche Anhörung eines namentlich bestimmten oder zumindest bestimmbaren Arztes beantragt (vgl. BSG, Urteil vom 04.11.1959, Az.: 9 RV 862/56; Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 4).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2017 - L 5 SB 38/12
    Es entspricht aber der herrschenden Meinung, dass der Antrag in formeller Hinsicht klar und unmissverständlich gestellt sein (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Oktober 1957, 4 RJ 142/57, SozR Nr. 7 zu § 106 SGG, SozR Nr. 8 zu § 109 SGG), nach Form und Inhalt den Erfordernissen dieser Vorschrift entsprechen und insbesondere einen bestimmten Arzt namentlich bezeichnen oder wenigstens individuell bestimmbar erkennen lassen muss (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 1959, 9 RV 862/56, SozR Nr. 26 zu § 109 SGG).
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